Krankmeldung
Krankmeldung - Praktika oder sonstige Pflichtveranstaltungen
Sollten Sie an einem Praktikum oder einer anderen Pflichtveranstaltung aus gesundheitlichen Gründen nicht teilnehmen können, so informieren Sie bitte den jeweiligen Praktikumsleiter oder Verantwortlichen darüber und reichen zeitnah die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nach. Der Praktikumsleiter kann Ihnen auch mitteilen, ob und wie die jeweilige Pflichtveranstaltung nachgeholt werden kann.
Krankmeldung - Klausuren
Kann ein Kandidat oder eine Kandidatin aus triftigen Gründen zu einem Prüfungstermin nicht erscheinen, so ist Folgendes zu beachten: Der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin hat bezüglich des Nachweises seiner Prüfungsunfähigkeit eine Mitwirkungspflicht. Das bedeutet konkret:
Die Gründe für die Prüfungsunfähigkeit müssen unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen nach dem Prüfungstermin, schriftlich beim Prüfungsamt angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Der Antrag muss Name, Adresse, Studiengang, Matrikelnummer, die versäumte Prüfung und das Prüfungsdatum enthalten.
Bei Krankheit ist ein ärztliches Attest im Original (ein Telefax ist kein Original) beizufügen, das grundsätzlich auf einer ärztlichen Untersuchung am Tag der geltend gemachten Prüfungsunfähigkeit beruhen muss. Achten Sie bei Computerausdrucken darauf, dass das Attest mit dem Arztstempel versehen ist. Auf Wunsch kann der Arzt auch ein von der Universität bereitgestelltes Formblatt (PDF) nutzen. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Dokumente über die Attest-Funktion in cmlife digital an das für deinen Studiengang zuständige Prüfungsamt zu übermitteln. Sollten Sie keine Möglichkeit haben, die Unterlagen digital zu übermitteln, können Sie sie selbstverständlich auch per Post an das Prüfungsamt der Fakultät II schicken. (Sollte der hier angegebene Link zum Formblatt nicht funktionieren, finden Sie das Formblatt auch über den folgenden Weg: Internetseite www.uni-bayreuth.de > Studium > Prüfungsamt > Fakultät II - Biologie, Chemie, Geowissenschaften > Informationen zum krankheitsbedingten Rücktritt vom Prüfungsversuch)
Nicht ausreichend für die Annahme der Prüfungsunfähigkeit ist ein ärztliches Attest, das sich darauf beschränkt, dem Kandidaten oder der Kandidatin Prüfungsunfähigkeit zu attestieren oder eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auszustellen.
Die Beurteilung der Frage, ob im konkreten Fall Prüfungsunfähigkeit vorliegt, ist ein Rechtsakt, der in die Zuständigkeit der Prüfungsverwaltung fällt und im Gegensatz zur Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmenden nicht vom behandelnden Arzt oder von der behandelnden Ärztin entschieden werden kann. Der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin hat in diesem Verfahren vielmehr die Funktion eines ärztlichen Sachverständigen, der bzw. die die vorliegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen (Schmerzen, Fieber, Störung der Konzentrationsfähigkeit) so konkret zu beschreiben hat, dass es dem Prüfungsausschuss oder der Prüfungsverwaltung möglich ist, eine Entscheidung über das Vorliegen einer Prüfungsunfähigkeit zu treffen. Das heißt, bei ambulanter oder anderer hausärztlicher Behandlung müssen aus dem ärztlichen Zeugnis die Hindernisse für die Teilnahme an der Prüfung klar hervorgehen, z.B. Bettruhe, objektive Unfähigkeit, sich ohne erhebliche Beschwerden oder, ohne die Krankheit zu verschlimmern, zum Ort der Prüfung zu begeben und/oder dort sich der Prüfung zu unterziehen oder Ähnliches. Die genaue Bezeichnung der Krankheit ist hierbei nicht entscheidend.
Es bestehen jedoch keine Bedenken, dass der Arzt von sich aus statt einer ausführlichen Schilderung von Funktionsstörungen eine Diagnose in das Attest einträgt, wenn damit die Prüfungsunfähigkeit plausibler begründet werden kann, ohne dass der Kandidat dadurch unverhältnismäßig bloßgestellt wird.
Schwankungen in der Tagesform, Prüfungsstress oder andere kurzfristig auftretende mentale Befindlichkeitsstörungen sind keine erheblichen Beeinträchtigungen im Sinne der Prüfungsfähigkeit.
Im Allgemeinen genügt das Attest eines niedergelassen Arztes oder einer niedergelassenen Ärztin nach Ihrer Wahl. Alternativ kann das Prüfungsamt aber auch ein amtsärztliches Attest verlangen.
Werden Sie am Prüfungstag stationär in einem Krankenhaus behandelt, so müssen Sie eine Bescheinigung des Krankenhauses vorlegen.
Die Anerkennung des ärztlichen Attestes bzw. der Bescheinigung des Krankenhauses wird vom Prüfungsamt im Prüfungsverwaltungssystem dokumentiert; eine zusätzliche Mitteilung an Sie erfolgt nicht.
In dem Verlangen des Patienten oder der Patientin, ein zur Feststellung seiner oder ihrer Prüfungsunfähigkeit durch das Prüfungsamt geeignetes Attest auszustellen, liegt die konkludent erteilte Entbindung des Arztes oder der Ärztin von der Schweigepflicht hinsichtlich aller dazu erforderlichen Informationen. Insofern unterscheidet sich das ärztliche Attest bei Prüfungsunfähigkeit von einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Erwerbsleben, wo der Schutz des Arbeitnehmers vor Kündigungen Berücksichtigung findet.
Sie müssen sich darüber im Klaren sein, dass sich eine unterlassene oder ungenügende Mitwirkung an der Aufklärung der behaupteten Prüfungsunfähigkeit möglicherweise zu Ihrem Nachteil auswirkt. Deshalb liegt es in Ihrem Interesse, Ihren Arzt oder Ihre Ärztin zu veranlassen, die tatsächlichen Umstände, die Ihrer Teilnahme an der Prüfung entgegenstehen, so exakt wie möglich darzulegen, damit der Prüfungsausschuss oder die Prüfungsverwaltung über Ihren Antrag auf Anerkennung der Gründe entscheiden kann.
Literaturhinweis (mit Verweis auf Rechtsprechung): Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014